RS UVS Kärnten 1994/04/14 KUVS-1209/18/93

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Rechtssatz

Stellt der Fahrzeuglenker sein Fahrzeug so ab, daß der nachfolgende Verkehr auf der Fahrbahn erheblich beeinträchtigt wurde - zwei Fahrzeuge konnten nur mit erheblichen Schwierigkeiten am abgestellten Fahrzeug des Beschuldigten vorbeigeschleust werden und herrscht im Abstellbereich wegen einer Veranstaltung überdies hohes Verkehrsaufkommen - so ist die durchgeführte Abschleppung des Fahrzeuges nicht rechtswidrig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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