Entscheidungsgründe: Am 23. 2. 2003 ereignete sich gegen 20.30 Uhr auf einer Landesstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Opel Kadett und der damals 16-jährige Oliver M***** (im Folgenden kurz: Oliver) mit dem vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Mercedes beteiligt waren. Das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft Oliver, der über keine Lenkerberechtigung verfügte, mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, dadurch d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 12.9.1992 ereignete sich in Vorau, Schachen, ein Verkehrsunfall, an dem ein bei der klagenden Gebietskrankenkasse sozialversicherter Motorradlenker und der Ehemann der Erstbeklagten mit einem von ihr gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeug beteiligt waren. Der Unfall wurde vom Ehemann der Erstbeklagten verschuldet. Er hatte keine Lenkerberechtigung für das von ihm gelenkte Fahrzeug und befand sich in einem durch Alkoh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Zweitbeklagte befand sich am 18.6.1985 zu Mittag im Cafe Lord in Wals. Er saß zunächst allein auf einer Bank und hatte den Schlüssel zu seinem vor dem Lokal versperrt abgestellten, bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten, PKW vor sich auf den Tisch gelegt. Werner B*** und der Erstbeklagte setzten sich zu ihm. Der Erstbeklagte, der schon in sehr erheblichem Ausmaß Alkohol konsumiert hatte, sprach den ihm bekannten Zweitbeklagten "dumm an". Als der Zw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 5. November 1984 lenkte der Erstbeklagte gegen 6,45 Uhr den auf Annelore Elke L***, die Ehegattin des Zweitbeklagten, zugelassenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen T 272.083 in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholgehalt 2,5 %o) und ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein auf der Fernpaßstraße B 314 von Imst in Richtung Tarrenz. In einer langgezogenen Linkskurve geriet er mit den rechten Rädern auf das Bankett und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Zweitbeklagte war Halter eines bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten Kleinmotorrades, das in einem unversperrten Schuppen des elterlichen Anwesens abgestellt war. Den Zündschlüssel trug der Zweitbeklagte stets bei sich. Der am 7. Oktober 1968 geborene Erstbeklagte, ein Bruder des Zweitbeklagten, interessierte sich sehr für Motorfahrräder und hat gemeinsam mit seinen Brüdern an derartigen Fahrzeugen herumgebastelt. Er fuhr wiederholt mit dem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 12.5.1983 bei einem von Johann K*** mit dem vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall als Fahrgast dieses Fahrzeuges schwer verletzt. In der vorliegenden Klage forderte er ein Schmerzengeld von 1,6 Millionen und stellte ein Feststellungsbegehren betreffend die Haftung der beklagten Parteien für seine zukünftigen Unfallsfolgen. Die beklagten Parteien beantragten Kl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1KFG 1947 §7 Abs2 IIIDKFG 1947 §17KfV 1947 §91KfV 1947 §99StPolO 7StPolO §18StPolO §19
Rechtssatz: Außerachtlassen des Stehenbleibens eines voranfahrenden Kraftfahrzeuges. Entscheidungstexte 2 Ob 547/54 Entscheidungstext OGH 25.08.1954 2 Ob 547/54 Veröff: EvBl 1954/355 S 534 Schlagworte SW: Auto ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil die geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Kläger zufolge der durch den Verkehrsunfall vom 15. Juli 1951 erlittenen schweren Verletzungen beiden Beklagten gegenüber als dem Gründe: nach zu Recht bestehend erkannt. Das Verschulden des Erstbeklagten als Lenker des dem Zweitbeklagten gehörigen PKW. wurde zufolge strafgerichtlicher Verurteilung, ein Mitverschulden auf Seite der Kläger jedoch nicht als erwiesen angenommen. Der Erstbeklagte hafte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1EKHG §6KFG 1955 §7 Abs2 IIIAKFG 1955 §85 Abs6KVG §16
Rechtssatz: Geht das schuldhafte Verhalten des Fahrzeughalters über die Ermöglichung einer unbefugten Benützung hinaus, ist die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet und stellt sein Verhalten eine Verletzung seiner Halterpflicht überhaupt dar, dann tritt die Haftung im weiteren Umfang nach dem bürgerlichen Rechte ein (Der Halter hinderte einen betrunkenen nicht, mit seinem ... mehr lesen...