Norm: AKHB §6 Abs2 litbKFG 1967 §64 Abs62.KFGNov BGBl 1974/286 allgVersVG §6 Abs2 B3
Rechtssatz: Wurde eine inländische Lenkerberechtigung ausschließlich auf Grund eines deutschen Führerscheines weniger als ein Jahr nach dem Versicherungsfall erteilt, ist der Zeitraum so kurz, daß von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit dem Versicherungsfall nicht von vornherein ausgegangen werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AKHB §6 Abs2 litbKFG 1967 §64 Abs62.KFGNov allgVersVG §6 Abs2 B3
Rechtssatz: I.) Ist die Frist zwischen der Erteilung der inländischen Lenkerberechtigung bloß auf Grund der ausländischen und dem vorangegangenen Versicherungsfall nicht so groß, daß von vornherein eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit dem Versicherungsfall angenommen werden muß, dann kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß falls die übrigen Voraussetzung... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §64 Abs62.KFGNov allg
Rechtssatz: Erteilt die Behörde eine inländische Lenkerberechtigung bloß auf Grund der ausländischen , so tut sie damit dar, daß Bedenken im Sinne des § 64 Abs 6 KFG 1967 nicht vorliegen. Entscheidungstexte 7 Ob 40/77 Entscheidungstext OGH 23.06.1977 7 Ob 40/77 Veröff: SZ 50/94 = ZVR 1978/109 S 179 ... mehr lesen...