Norm
AKHB §6 Abs2 litbRechtssatz
I.) Ist die Frist zwischen der Erteilung der inländischen Lenkerberechtigung bloß auf Grund der ausländischen und dem vorangegangenen Versicherungsfall nicht so groß, daß von vornherein eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit dem Versicherungsfall angenommen werden muß, dann kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß falls die übrigen Voraussetzungen des § 64 Abs 6 KFG 1967 bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles vorlagen, das Nichtvorhandensein von Bedenken im Sinne des § 64 Abs 6 KFG 1967 auch für den damaligen Zeitpunkt hinreichend dargetan ist.
II.) In einem solchen Fall wäre es Sache des die Leistungsfreiheit in Anspruch nehmenden Versicherers, seinerseits konkrete Umstände darzutun, die Bedenken der Behörde gegen die Verläßlichkeit des Versicherungsnehmers, bzw jener Person, die den Versicherungsfall herbeigeführt hat, zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles hervorrufen hätten können. Unterläßt er dies, muß in der erwiesenen Erteilung der inländischen Lenkerberechtigung bloß auf Grund der ausländischen ein ausreichender Nachweis der fehlenden Kausalität des Mangels der inländischen Lenkerberechtigung im Sinne des § 6 Abs 2 VersVG erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065544Dokumentnummer
JJR_19770623_OGH0002_0070OB00040_7700000_006