IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. Februar 2021, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) am Standort ***, ***, zu Recht: ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.09.2021 Norm: KFG 1967 §57a Abs1KFG 1967 §57a Abs2KFG 1967 §57a Abs4
Rechtssatz: Die wiederkehrende Begutachtung dient dem staatlichen Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen. Bei der Ermächtigung von Vereinen und Gewerbetreibenden nach Abs 2 handelt es sich um eine Beleihung (Nedbal-Bures/Pürstl, KFG11 § 57a, rdb.at, E1 f mwN). ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 15.09.2021 Norm: KFG 1967 §57a Abs1KFG 1967 §57a Abs2KFG 1967 §57a Abs4
Rechtssatz: Aus § 57a Abs 1 KFG ergibt sich nach dem klaren Wortlaut, dass der Zulassungsbesitzer die genannten Fahrzeuge zu den im Abs 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen hat, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betri... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 15.09.2021 Norm: KFG 1967 §57a Abs1KFG 1967 §57a Abs2KFG 1967 §57a Abs4
Rechtssatz: Dem in § 57a KFG normierten Über-Unterordnungsverhältnis zwischen Zulassungsbesitzer und Ermächtigten könnte nicht Rechnung getragen werden, wenn der Grund der Antragstellung für die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen darin liegt, (ausschließlich) im unt... mehr lesen...