RS Lvwg 2021/9/15 LVwG-AV-481/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs1
KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs4

Rechtssatz

Aus § 57a Abs 1 KFG ergibt sich nach dem klaren Wortlaut, dass der Zulassungsbesitzer die genannten Fahrzeuge zu den im Abs 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen hat, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können. Daraus ist zu schließen, dass Zulassungsbesitzer und Ermächtigter grundsätzlich nicht dieselbe Rechtsperson sein können.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Zulassungsbesitzer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.481.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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