Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.09.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs1Rechtssatz
Aus § 57a Abs 1 KFG ergibt sich nach dem klaren Wortlaut, dass der Zulassungsbesitzer die genannten Fahrzeuge zu den im Abs 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen hat, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können. Daraus ist zu schließen, dass Zulassungsbesitzer und Ermächtigter grundsätzlich nicht dieselbe Rechtsperson sein können.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Zulassungsbesitzer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.481.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021