Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.09.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs1Rechtssatz
Dem in § 57a KFG normierten Über-Unterordnungsverhältnis zwischen Zulassungsbesitzer und Ermächtigten könnte nicht Rechnung getragen werden, wenn der Grund der Antragstellung für die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen darin liegt, (ausschließlich) im unternehmenseigenen Fuhrpark verwendete Fahrzeuge begutachten zu wollen. Daraus folgt, dass im Anwendungsbereich des § 57a Abs 2 KFG eine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nicht dafür erteilt werden kann, um (vordergründig) die im unternehmensinternen Fuhrpark verwendeten Kraftfahrzeuge in „Eigenregie“ einer Überprüfung iSd § 57a Abs 4 KFG zu unterziehen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Zulassungsbesitzer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.481.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021