RS Lvwg 2021/9/15 LVwG-AV-481/001-2021

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs1
KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs4

Rechtssatz

Dem in § 57a KFG normierten Über-Unterordnungsverhältnis zwischen Zulassungsbesitzer und Ermächtigten könnte nicht Rechnung getragen werden, wenn der Grund der Antragstellung für die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen darin liegt, (ausschließlich) im unternehmenseigenen Fuhrpark verwendete Fahrzeuge begutachten zu wollen. Daraus folgt, dass im Anwendungsbereich des § 57a Abs 2 KFG eine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nicht dafür erteilt werden kann, um (vordergründig) die im unternehmensinternen Fuhrpark verwendeten Kraftfahrzeuge in „Eigenregie“ einer Überprüfung iSd § 57a Abs 4 KFG zu unterziehen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Zulassungsbesitzer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.481.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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