Rechtssatz: Hat der Beschuldigte, ein selbständiger Rechtsanwalt, als Zulassungsbesitzer in seinem Fahrzeug eine Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG angebracht, welche die Lochung 96/04 aufwies, dementsprechend die Frist für die wiederkehrende Begutachtung des Kraftfahrzeuges einschließlich des 4-monatigen Toleranzzeitraumes um 13 Tage überschritten war, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Lenker eines Fahrzeuges mit einer den Vorschriften nicht entsprechenden Begutachtungsplakette (vorliegend abgelaufene Lochung), macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer sein Kraftfahrzeug nicht jährlich, Anhänger drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und jeder weiteren Begutachtung, begutachten läßt, wobei die Begutachtung ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden kann, macht sich verwaltung... mehr lesen...
Rechtssatz: Der bloße Verstoß gegen § 57a KFG, ohne daß das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, steht nicht unter Strafsanktion. Entspricht der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen, dann ergibt sich aus § 103 Abs 1 KFG auch die Pflicht des Zulassungsbesitzers, alle ihm zumutbaren Maßnahmen vorzukehren, um die Verwendung des Fahrzeuges in öffentlichem Verkehr durch Dritte zu verhindern. Dies ist dann der Fall, wenn d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen ist zu widerrufen, wenn das KFZ-Mechanikergewerbe gelöscht wird und damit der Betroffene kein zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigter Gewerbetreibender im Sinne des Gesetzes ist. mehr lesen...