Der bloße Verstoß gegen § 57a KFG, ohne daß das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, steht nicht unter Strafsanktion. Entspricht der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen, dann ergibt sich aus § 103 Abs 1 KFG auch die Pflicht des Zulassungsbesitzers, alle ihm zumutbaren Maßnahmen vorzukehren, um die Verwendung des Fahrzeuges in öffentlichem Verkehr durch Dritte zu verhindern. Dies ist dann der Fall, wenn die beschuldigte Zulassungsbesitzerin das Fahrzeug in einer versperrten Garage untergebracht und den Schlüssel in einer Schublade verwahrt hat. Ein Motorfahrrad ist als Kraftrad zu beurteilen (Einstellung des Verfahrens).