Gemäß §55 Abs2 KFG 1967 ist die wiederkehrende Überprüfung - jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes - ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser vorzunehmen. Die Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von einem Monat vor oder vier Monate nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt vorgenommen werden. Die erstmalige Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges erfolgte am 9.9.1993. Von der Zulassungsbehörde wurde kein anderer Tag als Zeitpunkt für die Überprüfung festgesetzt, wie es im Einzelfall nach §55 Abs2 KFG möglich wäre. Der Termin für die wiederkehrende Überprüfung im Jahr 1995 wäre somit der 9.9.1995 gewesen. Die Überprüfung hätte daher bis spätestens 9.1.1996 erfolgen müssen. Am 4.10.1995, dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt, war die Frist zur Überprüfung noch nicht abgelaufen. Daran vermag auch die 'Ladung' vom 13.9.1995 nichts zu ändern. Bei derartigen Ladungen zur Überprüfung handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungssenates um eine freiwillige Serviceleistung der Behörde; durch die fixen Terminvorgaben können Wartezeiten weitgehend vermieden werden. Eine Verbindlichkeit der vorgegebenen Termine ist jedoch dem Gesetz nicht zu entnehmen, weshalb für die Nichtbeachtung dieses Entgegenkommens der Behörde keine Verwaltungsstrafe verhängt werden kann.