Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 22.10.1996 mindestens von 15.50 bis 18.50 Uhr als Zulassungsbesitzer der Pkws BMW 730i und Jeep Grand Cherokee mit dem Wechselkennzeichen W-53 nicht dafür gesorgt, daß 1.) an dem dort abgestellten Pkw BMW 730i vorne und hinten die Kennzeichentafeln fest am Fahrzeug angebracht gewesen wären, da nur eine Kennzeichentafel im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe gelegen ist, 2.) an dem dort abgest... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Kumulierung von Verwaltungsstrafen ist nur dann vorzunehmen, wenn in Real- oder Idealkonkurrenz mehrere Delikte begangen wurden. Dies ist nicht automatisch gleichzusetzen mit dem Fall, daß eine Tat unter mehrere Tatbestände subsumiert werden kann; vielmehr ist zu berücksichtigen, welchen Schutzzwecken die Tatbestände dienen. In den Fällen der Scheinkonkurrenz - Spezialität, Subsidiarität und Konsumption - stellt sich die Frage nicht, ob das Kumulations-, Asperations- oder ... mehr lesen...