RS UVS Wien 1997/04/24 03/P/13/25/97

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Rechtssatz

Eine Kumulierung von Verwaltungsstrafen ist nur dann vorzunehmen, wenn in Real- oder Idealkonkurrenz mehrere Delikte begangen wurden. Dies ist nicht automatisch gleichzusetzen mit dem Fall, daß eine Tat unter mehrere Tatbestände subsumiert werden kann; vielmehr ist zu berücksichtigen, welchen Schutzzwecken die Tatbestände dienen. In den Fällen der Scheinkonkurrenz - Spezialität, Subsidiarität und Konsumption - stellt sich die Frage nicht, ob das Kumulations-, Asperations- oder Absorptionsprinzips anzuwenden ist. Die gleichzeitige Anbringung eines Wechselkennzeichens an zwei Fahrzeugen setzt logisch zwingend voraus, daß an jedem Fahrzeug nur eine Kennzeichentafel angebracht ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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