Eine Kumulierung von Verwaltungsstrafen ist nur dann vorzunehmen, wenn in Real- oder Idealkonkurrenz mehrere Delikte begangen wurden. Dies ist nicht automatisch gleichzusetzen mit dem Fall, daß eine Tat unter mehrere Tatbestände subsumiert werden kann; vielmehr ist zu berücksichtigen, welchen Schutzzwecken die Tatbestände dienen. In den Fällen der Scheinkonkurrenz - Spezialität, Subsidiarität und Konsumption - stellt sich die Frage nicht, ob das Kumulations-, Asperations- oder Absorptionsprinzips anzuwenden ist. Die gleichzeitige Anbringung eines Wechselkennzeichens an zwei Fahrzeugen setzt logisch zwingend voraus, daß an jedem Fahrzeug nur eine Kennzeichentafel angebracht ist.