Entscheidungsgründe: Am 5. 6. 2001 richtete Georg W***** an den beklagten Kaufmann und Inhaber einer Kfz-Werkstätte ein Neufahrzeug-Kaufvertragsanbot über einen PKW Mitsubishi Pajero zu einem Kaufpreis von ATS 614.982. Nach Punkt VII) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, auf die Georg W***** hingewiesen wurde, sollte der Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers bleiben. Georg W***** entrichtet... mehr lesen...
Die R-Kommanditgesellschaft in I besitzt seit 28. 6. 1966 das ihr von der Polizeidirektion I zugewiesene Probefahrtkennzeichen T ... mit Zulassungsschein, der den behördlichen Vermerk enthält, daß das ausgegebene Kennzeichen für PKW, LKW und Omnibusse nur zur Vorführung, Probefahrt oder Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebes gemäß § 46 KFG 1955 gilt. Der Ausgabe dieses Probefahrtkennzeichens liegt eine zwischen der genannten Kommanditgesellschaft als Versicherungsnehmer und der ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art6 Abs2 litaAKHB Art21KFG 1955 §46KFG 1967 §36 litcKFG 1967 §45
Rechtssatz: Die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Teilen derselben, also zu einer Probefahrt im engeren Sinn, sowie zur Vorführung und Überführung, welche beiden Vorgänge nach dem Gesetz auch als Probefahrten gelten, hat sich im Rahmen eines Erzeugungsbetrieb... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §46
Rechtssatz: Die bloße - wenn auch verbotswidrige - Überlassung eines Probekennzeichens begründet an sich noch keinen Haftungsgrund. Entscheidungstexte 2 Ob 217/59 Entscheidungstext OGH 20.05.1959 2 Ob 217/59 Veröff: ZVR 1959/165 S 168 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065660 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §46VersVG §1VersVG §6 B4
Rechtssatz: Bei der "Haftpflichtversicherung für Schäden bei Fahrten unter erlaubter Verwendung eines Probefahrt - Kennzeichens" haftet der Versicherer nicht für Schäden bei Probefahrten ohne Verwendung dieses Probefahrt - Kennzeichens. Entscheidungstexte 3 Ob 499/58 Entscheidungstext OGH 17.12.1958 3 Ob 499/58 Veröff: ZVR 1959/178 S 172 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §46VersVG §1VersVG §6 B4
Rechtssatz: Wurde eine Haftpflichtversicherung für Personenschäden bei Kraftwagenfahrten mit einem bestimmten Probefahrtkennzeichen genommen, so sind durch die Versicherung alle Fahrten mit diesem Probefahrtkennzeichen gedeckt, mag auch im Einzelfalle die Fahrt, bei der sich der Schaden ereignete, nicht eine Probefahrt im engeren Sinne gewesen, sondern zu anderen Zwecken unternommen worden sein. ... mehr lesen...