Norm
AKHB Art6 Abs2 litaRechtssatz
Die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Teilen derselben, also zu einer Probefahrt im engeren Sinn, sowie zur Vorführung und Überführung, welche beiden Vorgänge nach dem Gesetz auch als Probefahrten gelten, hat sich im Rahmen eines Erzeugungsbetriebes oder Handelsbetriebes zu halten, der Kraftfahrzeuge oder Anhänger zum Gegenstand hat. Wird das Probefahrtkennzeichen nicht zu einer Probefahrt gemäß § 46 KFG 1955, somit nicht zu dem mit der Versicherung vereinbarten Zweck benützt, so wird dadurch zwar keine von der Zulassungsbehörde für die Bewilligung einer Probefahrt vorgeschriebene Auflage verletzt, wenn es sich nicht um die Bewilligung einer einzelnen Probefahrt gehandelt hatte und deshalb auch keine allfälligen Auflagen zu erteilen waren, wohl aber ein dem gleichzuhaltender Verstoß gegen eine behördliche Regelung begangen, wonach das ausgegebene Kennzeichen nur für Probefahrten im Sinne des Gesetzes verwendet werden darf. Die Versicherung ist daher dann leistungsfrei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065654Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015