Norm
KFG 1955 §46Rechtssatz
Wurde eine Haftpflichtversicherung für Personenschäden bei Kraftwagenfahrten mit einem bestimmten Probefahrtkennzeichen genommen, so sind durch die Versicherung alle Fahrten mit diesem Probefahrtkennzeichen gedeckt, mag auch im Einzelfalle die Fahrt, bei der sich der Schaden ereignete, nicht eine Probefahrt im engeren Sinne gewesen, sondern zu anderen Zwecken unternommen worden sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Diese Entscheidung ist nach Ansicht des Senates 7 infolge der inzwischen eingetretenen Änderung der Rechtslage überholt; siehe nunmehr 7 Ob 33/72 vom 01.03.1972.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0065646Dokumentnummer
JJR_19341116_OGH0002_0010OB00855_3400000_001