Entscheidungsgründe: Am 5. 6. 2001 richtete Georg W***** an den beklagten Kaufmann und Inhaber einer Kfz-Werkstätte ein Neufahrzeug-Kaufvertragsanbot über einen PKW Mitsubishi Pajero zu einem Kaufpreis von ATS 614.982. Nach Punkt VII) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, auf die Georg W***** hingewiesen wurde, sollte der Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers bleiben. Georg W***** entrichtet... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger erlitt am 21. 7. 2000 gegen Mitternacht bei einem Unfall auf dem Alm- und Güterweg zum „Tuxerjochhaus" einen Lendenwirbelbruch und ist seither querschnittgelähmt. Er war auf der Ladefläche eines von Hans-Peter W***** gehaltenen und gelenkten PKW mitgefahren, der bei dichtem Nebel vom Weg abkam und abstürzte. Der PKW hatte keine Nummerntafeln und war nicht haftpflichtversichert; dies war dem Kläger aber nicht bekannt. Dieser hatte auch keine Kenntnis davon, ... mehr lesen...
Norm: VerkehrsopferschutzG §2 Abs1 Z1KFG 1967 §36 litdStVO §1
Rechtssatz: Ein Alm- bzw Güterweg stellt eine öffentliche Straße iSd StVO dar, wenn er nicht dermaßen abgeschrankt ist, dass ein öffentlicher Verkehr unmöglich ist. Daraus ergibt sich die Leistungspflicht nach dem VerkehrsopferschutzG für Unfälle auf solchen Wegen, die durch Kraftfahrzeuge verursacht wurden, obwohl keine vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestand.... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §36KFG 1967 §37KFG 1967 §50KFG 1967 §134
Rechtssatz: War das Kraftfahrzeug (auch im Rahmen der Genfer Konvention) zum Verkehr zugelassen oder bestand der Anspruch auf Zulassung bereits, so wird durch dessen Verwendung im Straßenverkehr auch mit einem für dieses Fahrzeug nicht ausgegebenen Kennzeichen nur eine Verwaltungsübertretung nach dem § 134 KFG, nicht aber die Übertretung des Betruges verwirklicht. Entsc... mehr lesen...
Die R-Kommanditgesellschaft in I besitzt seit 28. 6. 1966 das ihr von der Polizeidirektion I zugewiesene Probefahrtkennzeichen T ... mit Zulassungsschein, der den behördlichen Vermerk enthält, daß das ausgegebene Kennzeichen für PKW, LKW und Omnibusse nur zur Vorführung, Probefahrt oder Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebes gemäß § 46 KFG 1955 gilt. Der Ausgabe dieses Probefahrtkennzeichens liegt eine zwischen der genannten Kommanditgesellschaft als Versicherungsnehmer und der ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art6 Abs2 litaAKHB Art21KFG 1955 §46KFG 1967 §36 litcKFG 1967 §45
Rechtssatz: Die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Teilen derselben, also zu einer Probefahrt im engeren Sinn, sowie zur Vorführung und Überführung, welche beiden Vorgänge nach dem Gesetz auch als Probefahrten gelten, hat sich im Rahmen eines Erzeugungsbetrieb... mehr lesen...