RS OGH 2005/5/11 7Ob73/05v

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Veröffentlicht am 11.05.2005
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Norm

VerkehrsopferschutzG §2 Abs1 Z1
KFG 1967 §36 litd
StVO §1

Rechtssatz

Ein Alm- bzw Güterweg stellt eine öffentliche Straße iSd StVO dar, wenn er nicht dermaßen abgeschrankt ist, dass ein öffentlicher Verkehr unmöglich ist. Daraus ergibt sich die Leistungspflicht nach dem VerkehrsopferschutzG für Unfälle auf solchen Wegen, die durch Kraftfahrzeuge verursacht wurden, obwohl keine vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119958

Dokumentnummer

JJR_20050511_OGH0002_0070OB00073_05V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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