Norm
VerkehrsopferschutzG §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Alm- bzw Güterweg stellt eine öffentliche Straße iSd StVO dar, wenn er nicht dermaßen abgeschrankt ist, dass ein öffentlicher Verkehr unmöglich ist. Daraus ergibt sich die Leistungspflicht nach dem VerkehrsopferschutzG für Unfälle auf solchen Wegen, die durch Kraftfahrzeuge verursacht wurden, obwohl keine vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119958Dokumentnummer
JJR_20050511_OGH0002_0070OB00073_05V0000_001