Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 33 Abs 1 iVm § 20 Abs 4 KFG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 110,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 11,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm f... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bewilligungspflicht nach § 20 (Abs 4) KFG, betreffend andere als die im § 14 Abs 1 bis 7, in den §§ 15 bis und 17 bis 19 und in den Abs 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder anderen Lichtfarben, besteht unabhängig von der Typengenehmigung, Einzelgenehmigung oder Änderungsgenehmigung des Kraftfahrzeuges gemäß den §§ 28, 31, 33 oder 34 KFG. Die Bewilligung nach § 20 KFG ist eine nicht dingliche Genehmigung, die ausschließlich ad personam erteilt und... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Rahmen des Beweisverfahrens sachverständig beurteilt, dass die Einzelgenehmigung eines Fahrzeuges bei diesem Fahrzeug den Erfordernissen der Betriebs- und Verkehrssicherheit nicht entsprechen würden, ist der Antrag auf Einzelgenehmigung abzuweisen. Vorliegend wurde vom Sachverständigen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass durch eine Tieferlegung des Fahrzeuges auf 85 mm Bodenfreiheit eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht ausges... mehr lesen...