Wird im Rahmen des Beweisverfahrens sachverständig beurteilt, dass die Einzelgenehmigung eines Fahrzeuges bei diesem Fahrzeug den Erfordernissen der Betriebs- und Verkehrssicherheit nicht entsprechen würden, ist der Antrag auf Einzelgenehmigung abzuweisen. Vorliegend wurde vom Sachverständigen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass durch eine Tieferlegung des Fahrzeuges auf 85 mm Bodenfreiheit eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, sohin die Unzulässigkeitsbestimmung des § 33 Abs. 6 KFG durchschlägt.