Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn G K, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 28.10.2004, GZ.: III/S-26.213/04, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG die Einstellung verfügt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 33 Abs 1 iVm § 20 Abs 4 KFG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 110,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von ? 11,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm für das gegenständliche Kraftfahrzeug eine ordentliche Bewilligung bzw. Zulassung erteilt worden war und dass die Videowand laut Typenschein vom 29.5.2002 genehmigt sei. Das ihm zur Last gelegte Vergehen sei nicht begangen worden, da das gegenständliche Kraftfahrzeug bei der Erstzulassung ordentlich durch die Behörde abgenommen worden sei. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Aus dem vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 17C vom 29.5.2002 und 24.8.2004 geht hervor, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug samt Aufbau der Videowand gemäß § 31 KFG genehmigt wurde bzw. wurde die Änderung hinsichtlich des Aufbaus bzw. Spezialaufbau mit schwenkbarer Videowand mit Bescheid der Fachabteilung 17C vom 24.8.2004 gemäß § 33 KFG genehmigt. Aus der Anzeige geht hervor, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 14.4.2004 um 17.45 Uhr in W, K auf Seite des G im Bereich des L abgestellt war, wobei die am Fahrzeug montierte Videowand beleuchtet war. Unbestritten ist, dass eine Bewilligung gemäß § 20 KFG weder vorliegt, noch vom Berufungswerber beantragt worden war.
Hiezu ist in rechtlicher Hinsicht Nachstehendes auszuführen: Gemäß § 20 Abs 4 KFG dürfen andere als die im § 14 Abs 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs 1 bis 3 angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, dass andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, dass der Eindruck bewegter Lichter entsteht. Aus den Erläuterungen zur gegenständlichen Gesetzesstelle geht unter anderem hervor, dass, wenn es sich um Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler handelt, die nicht nach § 33 zu behandeln sind, sondern deren Verwendung nur wegen der besonderen Erfordernissen des Antragstellers notwendig ist, muss es möglich sein, eine Bewilligung zu erteilen, die nur in dieser besonderen Verwendung begründet ist und nur für die Dauer dieses persönlichen Erfordernisses des Antragstellers gilt. Bei der gegenständlichen Bewilligung nach § 20 Abs 4 KFG handelt es sich somit um ein höchstpersönliches Recht. Weiters ist ausgeführt, dass Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Werbezwecke stets als bewilligungspflichtig anzusehen sind (ADE I). Werbeträger an Fahrzeugen, wie zB. reflektierende Aufkleber, Folien, Schriften oder Leuchtreklamen zu Werbezwecken wie im vorliegenden Fall dürfen nur dann genehmigt werden, wenn keine Irreführung bzw. Gefährdung der Verkehrssicherheit (Reizüberflutung) vorliegt. Ohne Bewilligung gemäß Abs 4 dürfen keine anderen als die in den §§ 14 Abs 1 bis 7, 17, 18, 19 und 20 Abs 1 bis 3 angeführten Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug angebracht werden. Wenn für zusätzlich angebrachte Beleuchtungseinrichtungen keine Bewilligung nachgewiesen werden kann, liegt auf Grund des § 20 Abs 4 iVm § 103 Abs 1 KFG eine Übertretung vor. Aus den vom UVS Steiermark eingeholten fachtechnischen Stellungnahmen der Fachabteilung 17B und 17C des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geht unter anderem im Wesentlichen hervor, dass die Anbringung der Videowand vom LH für Steiermark im Zuge des Einzelgenehmigungsverfahrens gemäß § 31 KFG am 29.5.2002 mit der PrüfNr. genehmigt wurde, wobei jedoch weiters ausgeführt wurde, dass aus diesem Einzelgenehmigungsbescheid nicht hervorgehe, ob im Zuge dieses Einzelgenehmigungsverfahrens die Voraussetzungen für die Bewilligung gemäß § 20 Abs 4 KFG geprüft worden wären, insbesondere im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, sowie Ablenkung und Täuschung anderer Verkehrsteilnehmer. Aus der Stellungnahme der Fachabteilung 17B vom 28.1.2005 geht auch hervor, dass der Zulassungsbesitzer jedoch davon ausgehen habe können, dass der Landeshauptmann diese Anforderungen bei seiner durchgeführten Bewilligung mitberücksichtigt hat. Aus der Stellungnahme vom 18.4.2005 der Fachabteilung 17C geht unter anderem hervor, dass die gegenständliche Videowand nur mittels externer Stromversorgung betrieben werden kann, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass die Videowand keine Anbringung von Beleuchtung an Kraftfahrzeugen im Sinne des § 20 KFG darstelle. Weiters wurde ausgeführt, dass bei der am 24.8.2004 durchgeführten Genehmigung von Änderung gemäß § 33 KFG unter anderem auch die Anhängelast für auflaufgebremste Anhänger genehmigt wurde und weil nunmehr auch die Möglichkeit des Mitführens einer externen Stromquelle gegeben schien und somit die Videowand eine Beleuchtung gemäß § 20 Abs 4 KFG darstellen könnte, wurde der Betrieb der Videowand bei Fahrten auf öffentlichen Straßen mittels Auflage untersagt. Seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie wurde unter Hinweis der oben wiedergegebenen fachtechnischen Stellungnahmen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung jedoch nachstehende Rechtsmeinung vertreten: § 20 Abs 4 KFG stellt eine eigenständige Bewilligungspflicht dar, die unabhängig von der Typen-, Einzel- und Änderungsgenehmigung gemäß den §§ 28, 31, 33 oder 34 KFG erforderlich ist. Die Bewilligung nach § 20 KFG ist eine nicht dingliche Genehmigung, die ausschließlich ad personam erteilt und keinesfalls mit dem Fahrzeug oder gar Kennzeichen übertragen werden kann. Bei der Typen-, Einzel- oder Änderungsgenehmigung wird unabhängig vom Fahrzeugbesitzer überprüft, ob die Konstruktion und der Aufbau des Fahrzeuges für eine gefahrlose Benützung im Straßenverkehr geeignet ist, während bei einer Genehmigung gemäß § 20 KFG überprüft wird, ob der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 KFG erfüllt (persönliche Anbringungsgenehmigung). Diese Trennung ist insofern sinnvoll, als bei der technischen Genehmigung des Fahrzeuges, dessen zukünftiger Besitzer und Einsatzbereiche und damit der Umfang einer § 20-Bewilligung (Bewilligung unter Auflagen und Beschränkungen § 20 Abs 6 KFG) zukünftiger Besitzer noch nicht abschätzbar sind. Durch die Unabhängigkeit der technischen Genehmigung von der Anbringungsgenehmigung wird die technische Bewilligung nicht behindert und durch diese eine § 20-Bewilligung nicht vorweggenommen. Besonders anschaulich wird dies bei der Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen mit Blaulicht. Zum Zeitpunkt der technischen Genehmigung dieser Fahrzeuge mit bereits angebrachtem Blaulicht ist noch nicht einmal bekannt, ob diese Fahrzeuge hinkünftig von Organisationen, die Blaulicht ex lege gemäß § 20 Abs 1 KFG anbringen dürfen oder von Personen, die eine Bewilligung gemäß § 20 Abs 5 KFG benötigen, verwendet werden. Oft erfolgt auch eine erstmalige Nutzung durch Erstere und Nachnutzung durch Zweitere. Die erforderliche Bewilligungspflicht gemäß § 20 KFG muss dem Betroffenen auch nicht durch eine Auflage vorgeschrieben werden, da sich die Bewilligungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Wäre dies anders, so müssten fortwährend allfällige Bewilligungspflichten als Auflage vorgeschrieben werden. Das wäre insofern nicht im Sinne des Gesetzgebers, als damit Bescheide überladen und damit unübersichtlich würden. Eine allfällige Anführung der Bewilligungspflicht nach § 20 KFG in einem Bescheid über eine Typen-, Einzel- oder Änderungsgenehmigung ist nicht als Auflage, sondern als Hinweis für den Betroffenen zu werten. Schon aber besteht die Möglichkeit, in ein- und demselben Bescheid sowohl über eine Typen-, Einzel- oder Änderungsgenehmigung als auch über eine Bewilligung nach § 20 KFG abzusprechen. Dann beinhaltet der Bescheid zwei verschiedene Sachverhalte, was auch im Bescheid klar zum Ausdruck gebracht werden sollte. So sollte ein solcher Bescheid zB. zwei Spruchteile haben oder in der Bescheidbegründung ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen werden. Im Hinblick auf diese durchaus schlüssige und nachvollziehbare Rechtsanschauung ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 20 Abs 4 KFG gegeben ist. Vom Berufungswerber wurde nach Kenntnisnahme der Ausführungen des Bundesministeriums für Verkehr und Innovation und Technologie mitgeteilt, dass er diesbezüglich keine widersprechenden Angaben mache, im Übrigen um eine entsprechende Bewilligung bei der Behörde ansuchen wird und auf die Fortsetzung der Berufungsverhandlung verzichtet. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, konnte der Berufungswerber im Wesentlichen davon ausgehen, dass eine Bewilligung im Sinne des § 20 Abs 4 KFG nicht erforderlich war, wobei dies insbesondere auch aus der Stellungnahme des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.1.2005 zu schließen ist. Dass letztlich zusätzlich eine Bewilligungspflicht im Sinne der obbezeichneten Gesetzesstelle erforderlich ist, war, wie aus den Stellungnahmen ersichtlich, auch für die hiefür zuständige Behörde nicht zweifelsfrei gegeben gewesen. Dem Berufungswerber ist schon deshalb ein Verschulden nicht vorzuwerfen, sondern konnte er darauf vertrauen, dass er mit dem Einzelgenehmigungsbescheid vom 29.5.2002 und der Genehmigung gemäß § 33 KFG vom 24.8.2004 seiner Verpflichtung Genüge getan hat. Es war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.