Im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 1990 wurde einleitend festgehalten, daß die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 1989 bei dieser Behörde unter zwei näher bezeichneten Geschäftszahlen für das Kraftfahrzeug der Marke Ford Transit mit einer bestimmten Fahrgestellnummer um eine Einzelgenehmigung angesucht habe, der Bescheid auf Grund der technisch änderbaren Sitze als Teilbescheid A für einen neunsitzigen PKW und als Teilbescheid B für einen vierzehnsitzigen... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §2 Z5;KFG 1967 §2 Z7;KFG 1967 §28 Abs3 litc;KFG 1967 §3 Abs1;KFG 1967 §31 Abs1;
Rechtssatz: Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal, ob es sich bei einem bestimmten Kfz um einen "Personenkraftwagen" oder um einen "Omnibus" handelt, liegt nach den Begriffsbestimmungen des § 2 KFG in der Anzahl der vorhandenen Plätze (entweder für mehr als acht Personen oder für nicht mehr,... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §2 Z5;KFG 1967 §2 Z6;KFG 1967 §2 Z7;KFG 1967 §3 Abs1;KFG 1967 §31 Abs1;
Rechtssatz: Das KFG kennt nicht die rechtliche Möglichkeit einer wahlweisen Verwendung eines Kfz als Personenkraftwagen oder als Omnibus. Dies hätte - wie im Fall eines Kombinationskraftwagens - im Gesetz eigens genannt werden müssen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...