Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zu Punkt 2) eine Übertretung gemäß § 36 lit. c KFG zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe von S 800,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 80,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, dass das Kennzeichen ein Wechselkennzeichen sei und das "E" nic... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Wechselkennzeichen für zwei LKW bedeutet nicht, daß die auf einem der zwei LKW anzubringende E-Tafel (dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht wurde nach § 28 a Abs 3 und § 39 b Abs 1 KFG herabgesetzt) auch auf dem anderen nicht einzelgenehmigten LKW angebracht sein muß. Dieser zweite LKW wies im Zulassungsschein keine solche Auflage auf. Schlagworte Zulassung E-Tafel Wechselkennzeichen mehr lesen...