Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 31.10.2002 um 21.50 Uhr Tatort: Kufstein, Höhe Kreuzung Maderspergerstraße mit Schillerstraße Fahrzeug: Personenkraftwagen XY 1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes e... mehr lesen...
I.) Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher für den Fuhrpark und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma B Z GmbH & Co KG, diese ist Zulassungsbesitzer des Lkw mit dem Kennzeichen St-296.720, nicht dafür Sorge getragen, daß der Zustand bzw. die Ladung dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspricht. Dieses Kraftfahrzeug sei am 26.8.1997 um 11.25 Uhr von Herrn A ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatvorwürfe, wonach der Rückspiegel rechts und der rechte hintere Fahrtrichtungsanzeiger gebrochen gewesen seien, läßt in Ansehung der Tatbestandsmerkmale der §§ 23 und 19 Abs 1 KFG keinen konkreten Tatvorwurf dahingehend erkennen, dass der Fahrzeuglenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug nicht ausreichend überblicken hätte können bzw. dass der Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktioniert bzw. nicht gelbrotes Licht ausgestrahlt hätte. Vgl. die zu § ... mehr lesen...