Die Tatvorwürfe, wonach der Rückspiegel rechts und der rechte hintere Fahrtrichtungsanzeiger gebrochen gewesen seien, läßt in Ansehung der Tatbestandsmerkmale der §§ 23 und 19 Abs 1 KFG keinen konkreten Tatvorwurf dahingehend erkennen, dass der Fahrzeuglenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug nicht ausreichend überblicken hätte können bzw. dass der Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktioniert bzw. nicht gelbrotes Licht ausgestrahlt hätte.
Vgl. die zu § 23 KFG und § 18a Abs 2 KDV für verbindlich erklärte Richtlinie 71/127 EWG, wonach ein Bruch des Spiegels unter ausdrücklich angeführten Bedingungen sogar für zulässig erklärt wurde, und die zu § 19 KFG und § 15a KDV für verbindlich erklärte Regelung Nr. 6, BGBL Nr. 176/1972, wonach ein Bruch des Fahrtrichtungsanzeigers nicht expressis verbis mit dessen Funktionsuntüchtigkeit gleichgesetzt wurde.