Rechtssatz: Der § 134 Abs 1 KFG erklärt das Zuwiderhandeln ua gegen die Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zu einer Verwaltungsübertretung. Nach § 134a Abs 3 KFG in der Fassung, die zum Tatzeitpunkt gegolten hat, war der Verweis ua im § 134 Abs 1 KFG auf die gegenständliche Verordnung (EWG) Nr 3821/85 "ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl.Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, zuletzt geändert durch die Verordnung( EG) Nr 432/2004, ABl.Nr. L... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 22.11.1999, GZ.: 15.1 1997/1276, wurden dem Berufungswerber insgesamt fünf Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die er am 27.2.1997 als Lenker des Kraftwagenzuges mit dem Kennzeichen LI und St begangen haben soll, wobei diese anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in der Kärntner Straße 230 in Graz 16 festgestellt worden wären. Der Berufungswerber hätte 1. am 26.2.1997 eine Gesamtlenkzeit von 11 Stu... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Ort der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 42 Abs 8 StVO kann im Gegensatz zur Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV nicht der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes herangezogen werden. So findet sich in der StVO keine mit § 134 Abs 3a KFG vergleichbare Bestimmung bezüglich des Ortes der Begehung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung. Daher waren die Geschwindigkeitsaufzeichnungen a... mehr lesen...