Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 13.01.2012 um 14.50 Uhr im Gemeindegebiet St. J (Weststeiermark) vom Kreuzungsbereich Mu/T bis zum Reitsportzentrum S, auf Höhe des Anwesens O, als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt worden. Sie habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweig... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 5.10.2001, um 10:00 Uhr, in Salzburg, Kreuzung F-gasse ? S-straße, den PKW mit dem Kennzeichen ZE-280EH (A) gelenkt und dabei mit einem Mobiltelefon (Handy) telefoniert, ohne dazu eine Freisprecheinrichtung benützt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 3 5. Satz Kraftfahrgesetz begangen und wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs 3 lit b Kraftfahrgesetz... mehr lesen...
Rechtssatz: In § 134 Abs 3c KFG sind keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale der Übertretung des § 102 Abs 3 5. Satz leg cit enthalten, sondern stellt diese Bestimmung eine besondere Verfahrensvorschrift für das durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren dar. Das heißt, dass die Behörde im Strafverfahren das Vorliegen der in § 134 Abs 3c KFG vorgesehenen Verfahrenschritte (Feststellung der Übertretung bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs 5 StVO, Anbot einer Organstrafverfügung, Verweigerung der... mehr lesen...