Rechtssatz: Mit der 18. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl Nr. 162/1995 wird nunmehr auf das tatsächliche Gesamtgewicht bei Fahzeugkombinationen abgestellt. Das Zusammenstellen von Fahrzeugkombinationen, die 38 t höchstzulässiges Gesamtgewicht überschreiten, ist somit zulässig, wenn das tatsächliche Gesamtgewicht von 38 t unter Berücksichtigung der 5 % Toleranzgrenze des § 134 Abs 2a KFG eingehalten wird. Ist jedoch das Überschreiten des Gesamtgewichtes von 38 t nicht erweislich, ist eine Unter... mehr lesen...
Rechtssatz: § 134 Abs.2a KFG 1967 idF BGBl. Nr. 654/1994 ist mit dem Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft getreten, sohin am 1. Jänner 1995. Demnach ist bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen bei einer Überschreitung der im § 4 Abs.7a genannten Gewichte bis zu einer Höhe von 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, gemäß § 21 VStG vorzugehen. Das heißt nicht, daß im gegenständlichen Fall die Bestimmungen über die höchstzulässigen Gesamt... mehr lesen...