Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag vom 6.2.1997 auf Erteilung der Ermächtigung zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß § 15 GGSt gemäß § 57 Abs 4 KFG iVm. §§ 15, 37 GGSt abgewiesen. In der rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 8.5.1996 dem Antragsteller die Ermächtigung zur wiederkehrenden und besonderen Überprüfung gemäß § 55 KFG in D G 78 aber auch in G ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 15 Abs 4 letzter Satz GGSt läßt sich nicht ableiten, daß dem gemäß § 57 Abs 4 KFG ermächtigten Gewerbetreibenden auf Antrag auch das Recht einzuräumen wäre, Kraftfahrzeuge und Anhänger im Sinne des § 15 GGSt wiederkehrend zu überprüfen (§ 55 KFG). Eine Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern im Sinne des § 15 GGSt kommt gemäß § 37 GGSt ausschließlich behördlich anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen im Sinne der gemäß § 2 Abs 1 in Betracht kommenden Vorschrift... mehr lesen...