Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Reingard Steiner, Dr. Karl Ruiner und Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der Firma H Ges.m.b.H. & Co KG, vertreten durch Geschäftsführer Ing. Anton H, dieser vertreten durch Dr. Johann G, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 5. September 1997, GZ.: 11 - 90 H 18 - 97/4, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) wird die Berufung abgewiesen.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag vom 6.2.1997 auf Erteilung der Ermächtigung zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß § 15 GGSt gemäß § 57 Abs 4 KFG iVm. §§ 15, 37 GGSt abgewiesen.
In der rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 8.5.1996 dem Antragsteller die Ermächtigung zur wiederkehrenden und besonderen Überprüfung gemäß § 55 KFG in D G 78 aber auch in G 58, durch Herrn Ing. Anton H erteilt worden sei. Die Bestimmung des § 57 KFG besage, daß die wiederkehrende Überprüfung nach § 55 KFG bei einem gemäß § 125 KFG bestellten Sachverständigen oder unter anderem von einem zur Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten Gewerbetreibenden einzuholen ist. Für die Ermächtigung eines Gewerbetreibenden sei die Erfüllung der in § 125 KFG normierten Voraussetzungen erforderlich. Aufgrund des Bescheides vom 8.5.1996 sei klargestellt, daß Herr Ing. Anton H die in § 125 KFG geforderten Voraussetzungen erfülle. Die Bestimmung des § 15 GGSt bestimme im Abs 4, daß auch die Überprüfung gemäß Abs 1 und die besondere Überprüfung gemäß Abs 2 die §§ 55 Abs 3 und 4, 56 und 57 KFG sinngemäß anzuwenden seien. Aus den erläuternden Bemerkungen zu Abs 4 des § 15 GGSt gehe hervor, daß im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Überprüfungen die sinngemäße Anwendung des Verfahrens und der sonstigen einschlägigen Bestimmungen des KFG zweckmäßig sei. Daraus ergebe sich, daß unter sinngemäßer Anwendung der §§ 55 ff KFG dem Antragsteller auch das Recht eingeräumt werden müsse, Kraftfahrzeuge und Anhänger gemäß § 15 GGSt zu überprüfen, eine ausdrückliche Bestellung als Sachverständiger nach § 125 KFG sei daher nicht erforderlich. Gerade im Hinblick auf die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden und besonderen Überprüfung gemäß § 55 KFG mit dem Hinweis, daß der Antragsteller die im § 57 Abs 4 KFG geforderten persönlichen Voraussetzungen erfülle, zeige, daß sinngemäß dieselben Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß § 15 GGSt erfüllt seien. Der Hinweis auf die Bestimmung des § 37 Z 4 GGSt gehe deswegen fehl, da die Bestimmung des § 37 GGSt lediglich besage, wer als behördlich anerkannter Sachverständiger in Frage komme, ohne die Bestimmung des § 15 GGSt auszuschließen, wonach unter sinngemäßer Anwendung der §§ 55 ff KFG zu beurteilen sei, wem die Ermächtigung zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß § 15 GGSt zu erteilen sei. Es wurde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß die Firma H & Co KG, L, G 58 und D G 78 ermächtigt werde, in den Überprüfungsstellen in L und D G durch Herrn Ing. Anton H, geb. 26.11.1960, wohnhaft in G 58, Überprüfungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß § 15 GGSt unter der Auflage, daß durch diese Ermächtigung die Überprüfung der Beamten der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Fachabteilung V, in keiner Weise beeinträchtigt werden, durchzuführen.
Bei der am 12.2.1998 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen auf seine Berufungsausführungen verwiesen und der darin gestellte Antrag aufrecht erhalten. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde nach Darlegung der Sach- und Rechtslage beantragt, die Berufung abzuweisen.
Aufgrund der Aktenlage wird nachstehendes festgestellt:
Aufgrund des Ansuchens vom 6.2.1997 wurden von der belangten Behörde die im Akt erliegenden Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Steiermark vom 3.3.1997 sowie der Fachabteilung V des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.5.1997 eingeholt. Aufgrund der Eingabe des Vertreters der Antragstellerin vom 4.9.1997 wurde in der Folge von der belangten Behörde der in Berufung gezogene Bescheid vom 5.9.1997 erlassen. Der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 8. Mai 1996, GZ.: 11 - 36 H 19 - 1996/68, die Ermächtigung zur wiederkehrenden und besonderen Überprüfung gemäß § 55 KFG an den Standorten D G 78 und L, G 58, durch Herrn Ing. Anton H gemäß § 57 Abs 4 KFG und § 55 KFG erteilt.
In rechtlicher Hinsicht ist hiezu nachstehendes auszuführen:
Gemäß § 55 Abs 1 KFG sind Kraftfahrzeuge und Anhänger der in den lit a bis k angeführten Arten von der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, wiederkehrend zu überprüfen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung ist innerhalb der in Abs 2 festgesetzten Fristen aufgrund des Verfahrens gemäß § 57 zu entscheiden, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 57 Abs 1 ist bei der wiederkehrenden Überprüfung (§ 55) und bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, bei den in § 55 Abs 1 lit c bis i genannten Fahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßigen Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Dieses Gutachten ist aufgrund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben. Gemäß Abs 2 leg cit ist dieses Gutachten bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Abs 4 zur Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden einzuholen.
Gemäß § 57 Abs 4 KFG hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag für Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs 2 Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende und die besondere Überprüfung zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs 2 Z 2 lit b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Gemäß Abs 4 a leg cit kann der Landeshauptmann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind.
Daraus folgt, daß der Antragsteller aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes für Steiermark vom 8.5.1996 als zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigter Gewerbetreibender nach § 57 Abs 4 KFG ermächtigt ist, die erforderlichen Gutachten bei der wiederkehrenden und besonderen Überprüfung nach §§ 55 und 56 KFG zu erstatten. Aus der Bestimmung des § 125 Abs 1 und 2 KFG gehen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Bestellung von Sachverständigen zur Begutachtung einzelner Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge hervor. Die Ermächtigung gemäß § 57 Abs 4 KFG erfolgte offensichtlich aufgrund des Vorhandenseins der Voraussetzungen nach § 125 Abs 2 Z 2 KFG sowie der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers.
Gemäß § 15 Abs 1 GGSt sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, von der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, wiederkehrend zu überprüfen (§ 55 KFG). Hiebei ist auch zu überprüfen, ob die in § 11 festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. In den Fällen, in denen in einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder im ADR besondere Bauart- und Ausrüstungsvorschriften für dieses Fahrzeug enthalten sind, hat sich die Überprüfung auch auf diese Vorschriften zu erstrecken. Diese Überprüfungen sind spätestens ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte und nach jeder Überprüfung spätestens ein Jahr nach dieser vorzunehmen. Gemäß Abs 2 leg cit müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, wenn ihre erstmalige Zulassung zum Verkehr länger als ein Jahr zurückliegt, vor einer solchen Beförderung im Sinne des Abs 1 überprüft sein. Die Überprüfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Abs 1 3. Satz gilt sinngemäß. Gemäß Abs 4 leg cit haben die gemäß Abs 2 in Betracht kommenden Antragsteller auf Verlangen der Behörde die von dieser für die Erstattung des für die Überprüfung einzuholenden Gutachtens erforderlichen Prüfbefunde und Bescheinigungen auf eigene Kosten beizubringen. Auf die Überprüfung gemäß Abs 1 und die besondere Überprüfung gemäß Abs 2 sind die §§ 55 Abs 3 und 4, 56 und 57 KFG sinngemäß anzuwenden.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers läßt sich aus dem letzten Satz des § 15 Abs 4 GGSt nicht ableiten, daß dem Antragsteller daraus auch das Recht einzuräumen wäre, Kraftfahrzeuge und Anhänger im Sinne des § 15 GGSt wiederkehrend zu überprüfen (§ 55 KFG). Eine Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern im Sinne des § 15 GGSt kommt gemäß § 37 GGSt ausschließlich behördlich anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen im Sinne der gemäß § 2 Abs 1 in Betracht kommenden Vorschriften im Rahmen ihrer Befugnisse zu, wobei gemäß Z 4 leg cit die gemäß § 125 KFG bestellten Sachverständigen als solche anzusehen sind. Die Bestimmungen der §§ 15 und 37 GGSt stellen eine lex specialis im Verhältnis zum KFG als lex generalis dar und wird durch die Bestimmung des § 37 GGSt geregelt, welche Sachverständigen in Betracht kommen, Kraftfahrzeuge und Anhänger gemäß § 15 GGSt wiederkehrend zu überprüfen und aufgrund dessen ein Gutachten zu erstellen. Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen läßt sich jedenfalls nicht schlüssig ableiten, daß der Antragsteller als gemäß § 57 Abs 4 KFG ermächtigter Gewerbetreibender auch als im Sinne des § 37 Z 4 GGSt behördlich anerkannter und bestellter Sachverständige anzusehen ist, woraus sich auch ein Rechtsanspruch auf Bestellung zum Sachverständigen gemäß der zitierten Gesetzesstelle ergeben würde.
Aufgrund dieser Erwägungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid war die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.