Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 24.10.2006, Zahl: S 5376/06, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 17.08.2006 um 11.15 Uhr in 8700 Leoben, auf der B 116, auf Höhe des StrKm 25.100 in Richtung stadtauswärts (richtig: stadteinwärts), den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen gelenkt und habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgese... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird einem PKW-Lenker ein Verstoß nach § 12 Abs 1 KFG und § 4 Abs 2 KFG zur Last gelegt, da 1.) das Auspuffrohr vor dem hinteren Auspufftopf komplett abgerissen gewesen sei und am Boden gestreift habe, sowie 2.) durch den abgerissenen Auspuff auch bei sachgemäßem Betrieb übermäßiger Lärm entstanden sei, hat der Lenker nur ein einziges Delikt zu verantworten. So geht es sowohl im § 4 Abs 2 als auch im § 12 Abs 1 KFG um die Vermeidung von übermäßigem Lärm und werden im § 12 Abs 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind die im Straferkenntnis der Erstinstanz angeführten Mängel einer Durchrostung des Holmanschlusses sowie Korrosion am Seitenholm, eine falsche Scheinwerfereinrichtung, eine defekte Auspuffanlage und eine defekte Betriebsbremsanlage zwar objektiv am Prüfstand zu erkennen, ist dies jedoch einem normalen Fahrzeuglenker keinesfalls möglich, da hiefür entsprechende Fachkenntnisse und Prüfeinrichtungen erforderlich sind, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverf... mehr lesen...