Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 07.08.2007 wurde E K, Inhaberin der Fahrschule P H, H, W 1, die ihr erteilte Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule entzogen. Dieser Bescheid wurde einerseits damit begründet, dass der Fahrschulbetrieb der gegenständlichen Fahrschule P in H seit Jänner 2007 eingestellt und damit der Tatbestand des § 115 Abs 1 KFG erfüllt sei, demzufolge die Fahrschulbewilligung zu entziehen ist, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als sech... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 115 Abs 1 (zweiter Fall) KFG ist die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs 3) zu entziehen, wenn der Betrieb der betreffenden Fahrschule mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat. Ein ununterbrochenes Ruhen eines Fahrschulbetriebes liegt vor, wenn die Fahrschule nach Eröffnung eines Konkurses keine verfügbaren Räumlichkeiten, Lehrpersonen sowie Schulfahrzeuge mehr besitzt und der Masseverwalter die verbliebenen Fahrschüler mit der gegenständlichen Fahrschulbewilligung n... mehr lesen...