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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §112 Abs1;Rechtssatz
Es muss die dem Zweck der Ausbildung der Fahrschüler entsprechende Eignung (auch) der Lehrbehelfe gegeben sein. Ist ein Lehrbehelf in diesem Sinne als geeignet anzusehen, so ist keine gesetzliche Handhabe gegeben, die Anschaffung eines anderen Lehrbehelfes mit dem Argument, dieser sei "besser geeignet" (im Beschwerdefall ein "Druckluftbremsenmodell" anstatt Wandtafeln zur Darstellung einer Druckluftbremsanlage), zu verlangen. Der jeweilige Stand der Technik ist dabei für sich allein nicht ausschlaggebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110077.X01Im RIS seit
06.09.2006