Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 115 Abs. 1 KFG 1967 die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule an einem näher genannten Standort in Wien entzogen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §108 Abs3;KFG 1967 §110 Abs1 lita;KFG 1967 §115 Abs1;KFG 1967 §115 Abs2 litb;
Rechtssatz: Verfügt eine Fahrschule über kein eigenes Lehrpersonal und über keine eigenen Schulfahrzeuge mehr, kann es sich schon aus diesem Grund bei der vorläufigen Übernahme der Fahrschüler und des Telefonanschlusses dieser Fahrschule durch eine andere Fahrschule nicht um eine vorübergehende... mehr lesen...