RS Vwgh 1999/2/9 98/11/0241

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §108 Abs3;
KFG 1967 §110 Abs1 lita;
KFG 1967 §115 Abs1;
KFG 1967 §115 Abs2 litb;

Rechtssatz

Verfügt eine Fahrschule über kein eigenes Lehrpersonal und über keine eigenen Schulfahrzeuge mehr, kann es sich schon aus diesem Grund bei der vorläufigen Übernahme der Fahrschüler und des Telefonanschlusses dieser Fahrschule durch eine andere Fahrschule nicht um eine vorübergehende Standortverlegung handeln. Diesfalls ist von der Einstellung des Betriebes der Fahrschule und der Überlassung der Fahrschüler, die die Fahrschule zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung besuchten, an eine andere Fahrschule auszugehen und das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes anzunehmen. Die Ausbildung der in Rede stehenden Fahrschüler in der anderen Fahrschule durch deren Lehrpersonal, mit deren Lehrbehelfen und unter Verwendung deren Schulfahrzeuge kann keinesfalls als - rechtswidrige, ohne die hiezu erforderliche Bewilligung (§ 108 Abs 3 KFG) erfolgte - Fortführung des Betriebes der Fahrschule, die über kein eigenes Lehrpersonal und über keine eigenen Schulfahrzeuge mehr verfügt, qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110241.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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