Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §108 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Mai 1998, Zl. UVS-03/P/19/03881/97, betreffend Entziehung einer Fahrschulbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 115 Abs. 1 KFG 1967 die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule an einem näher genannten Standort in Wien entzogen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, mitgeteilt, daß auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet wird, und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 115 Abs. 1 KFG 1967 ist die Fahrschulbewilligung zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens begründen die bekämpfte Entziehungsmaßnahme damit, daß zumindest seit 10. April 1997 an dem in Rede stehenden Standort kein Fahrschulbetrieb mehr stattfinde, spätestens seit 30. April 1997 keine Schulungsfahrzeuge mehr zur Verfügung stünden und die Dienstverhältnisse mit den Fahrlehrern und Fahrschullehrern aufgekündigt worden seien.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, daß am 30. April 1997 über seinen Antrag über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Das angemietete Geschäftslokal habe er schon vorher gegen ein geringes Entgelt dem Vermieter übergeben. Der Vermieter habe sofort Umbaumaßnahmen und den Abriß des Fahrschulinventars eingeleitet, um "eine Versetzung in den ursprünglichen Zustand zu verunmöglichen". Um den Fahrschülern seiner Fahrschule eine Fortsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen, habe er mit einer Fahrschule mit einem in der Nähe gelegenen Standort eine Vereinbarung geschlossen, daß diese Fahrschule seine Fahrschüler und seinen Telefonanschluß vorläufig übernehmen soll. Ein Plakat an seinem "alten Standort" habe die Fahrschüler auf die Verlegung hingewiesen, es sei somit lediglich von einer Standortverlegung auszugehen; diese Standortverlegung habe er der Behörde in seiner Berufung vom 23. Oktober 1997 gegen den Erstbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Oktober 1997 bekanntgegeben.
Dem § 110 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist zu entnehmen, daß in einem Fahrschulbetrieb die erforderlichen Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sein müssen; deren Sicherstellung ist Voraussetzung für die Erteilung der Fahrschulbewilligung, ihr Wegfall hat gemäß § 115 Abs. 2 lit. b KFG 1967 zur Entziehung der Fahrschulbewilligung zu führen. Daß die Fahrschule des Beschwerdeführers jedenfalls über kein eigenes Lehrpersonal und über keine eigenen Schulfahrzeuge mehr verfügt, wird von ihm nicht bestritten. Schon aus diesem Grund kann es sich bei dem gegenständlichen Vorgang - auch wenn man der Darstellung des Beschwerdeführers folgt - nicht um eine vorübergehende Standortverlegung handeln. Den Behörden des Verwaltungsverfahrens ist darin recht zu geben, wenn sie von der Einstellung des Betriebes der Fahrschule des Beschwerdeführers und der Überlassung der Fahrschüler, die die Fahrschule zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung besuchten, an eine andere Fahrschule ausgegangen sind und das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes angenommen haben. Die Ausbildung der in Rede stehenden Fahrschüler in der anderen Fahrschule durch deren Lehrpersonal, mit deren Lehrbehelfen und unter Verwendung deren Schulfahrzeuge kann keinesfalls als - rechtswidrige, ohne die hiezu erforderliche Bewilligung (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) erfolgte - Fortführung des Betriebes der Fahrschule des Beschwerdeführers qualifiziert werden.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe an der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am 11. Mai 1998 nicht teilnehmen können, weil er von der erfolgten Terminverlegung von 9.00 auf 13.00 Uhr nicht habe verständigt werden können, so tut er damit keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Abgesehen davon, daß sein bei der Verhandlung anwesender Rechtsvertreter (der nunmehrige Beschwerdevertreter) sein Fernbleiben nicht begründet oder entschuldigt hat, tut er in seiner Beschwerde nicht dar, was er in der Verhandlung zum Sachverhalt konkret vorgebracht hätte, was die Annahme des Fortbetriebs hätte gerechtfertigt erscheinen lassen. Das Vorbringen des Rechtsvertreters in der Verhandlung deckt sich vielmehr der Sache nach mit den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen; er führte dort selbst aus, der Betrieb der Fahrschule des Beschwerdeführers sei nach seinem Informationsstand im Rahmen der anderen Fahrschule nicht weitergeführt worden.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110241.X00Im RIS seit
19.03.2001