Rechtssatz: Der Berufung wird stattgegeben. Frau A, geb. am 17.11.1958, wohnhaft in B, wird die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule mit dem Standort in S, mit der Ausbildungs- und Weiterbildungsberechtigung für die Kraftfahrzeuggruppen A und B unter folgender Bedingung erteilt: Die Antragstellerin hat den Nachweis über die Kenntnisse nachstehender Rechtsvorschriften zu erbringen: Straßenverkehrsordnung 1960; I. Abschnitt (Allgemeines), II. Abschnitt (Fahrregeln), III. Abschnitt (Be... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 26.9.1994, Zl MA 67 - 6/448/94, wies der Landeshauptmann von Wien das Ansuchen der Frau Leopoldine S um Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Kraftfahrzeuggruppe B im Standort Wien, S-Straße gemäß §§ 108 Abs 3 iVm 109 Abs 1 lit e (erg KFG 1967 - KFG) ab. Zugleich wurde das Ansuchen der Frau Leopoldine S um Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs 1 lit e angeführten Schulbildung gemäß § 109... mehr lesen...