Entscheidungsgründe: I. 1. Dem §110 Abs1 litb Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) in der Stammfassung zufolge durfte eine Fahrschulbewilligung nur erteilt werden, wenn an dem in Aussicht genommenen Standort ein Bedarf nach einer Fahrschule der beantragten Art bestand. Gemäß §110 Abs2 KFG in dieser Fassung war die Voraussetzung des §110 Abs1 litb bei Erteilung einer neuen Fahrschulbewilligung für denselben Standort an einen Ehegatten oder an Nachkommen ersten Grades gemäß §109 Abs5 nic... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/02 Kraftfahrgesetz 1967
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Gesetz KFG-Nov 12, ArtII Abs1 KFG 1967 §109 Abs5 KFG 1967 §110
Leitsatz: Gleichheitswidrige Schlechterstellung der eine Fahrschulkonzession
zugunsten bestimmter Angehöriger zurücklegenden Personen durch das
Verbot der Erteilung einer anderen Fahrschulkonzession nach Wegfall
der Bedarfsprüfung; gleicher Anspruch auf Konzessionserteilung bei
Er... mehr lesen...