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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz KFG-Nov 12, ArtII Abs1 KFG 1967 §109 Abs5 KFG 1967 §110Leitsatz
Gleichheitswidrige Schlechterstellung der eine Fahrschulkonzession zugunsten bestimmter Angehöriger zurücklegenden Personen durch das Verbot der Erteilung einer anderen Fahrschulkonzession nach Wegfall der Bedarfsprüfung; gleicher Anspruch auf Konzessionserteilung bei Erfüllung der persönlichen VoraussetzungenRechtssatz
ArtII Abs1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1988, BGBl. Nr. 375, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (12. KFG-Nov), wird als verfassungswidrig aufgehoben.
ArtII Abs1 der 12. KFG-Nov erfaßt seinem klaren und eindeutigen Wortlaut nach alle Fälle, in denen seinerzeit eine Fahrschulbewilligung zugunsten bestimmter naher Angehöriger zurückgelegt und denen sodann eine Fahrschulkonzession in Anwendung des §109 Abs5 erster Satz KFG erteilt wurde.
Unter dem seit dem Wegfall der Bedarfsprüfung und seit der Erlassung der 12. KFG-Nov geltenden rechtlichen Regime kann keinerlei sachlicher Zusammenhang zwischen dem seinerzeitigen Verzicht auf eine Fahrschulkonzession zugunsten bestimmter Angehöriger einerseits und dem Ausschluß von der Verleihung einer neuen Fahrschulbewilligung andererseits gesehen werden; hat doch heute jeder, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, in gleicher Weise Anspruch auf Konzessionserteilung, sodaß aus der seinerzeitigen Privilegierung des Angehörigen des die Konzession zurücklegenden Fahrschulinhabers aufgrund der damals vorgeschriebenen Bedarfsprüfung nach der heutigen Rechtslage niemandem ein Nachteil erwächst.
Die in Prüfung gezogene Bestimmung war sohin wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufzuheben.
(Anlaßfall: E v 09.10.90, B1236/89 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Fahrschulen (Konzessionserteilung), Konzessionserteilung (Fahrschulen), Ehe und Verwandtschaft, Angehörigenverhältnis, BedarfsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G68.1990Dokumentnummer
JFR_10098991_90G00068_01