Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AuslBG §14e Abs1;KFG 1967 §109 Abs12 litg;KFG 1967 §117 Abs1;
Rechtssatz: Die Praxiszeiten im Sinne des § 109 Abs 1 lit g KFG sind zum Unterschied von den Beschäftigungszeiten nach dem AuslBG ein Element der Befähigung als Fahrlehrer und nicht bloß eine formale Voraussetzung, die gegebenenfalls (wie im Fall einer zu Unrecht erf... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 die Fahrlehrerberechtigung entzogen wurde. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen ... mehr lesen...