Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 28.11.1995, ihr einen Außenkurs in H., H. 12, in der Zeit vom 11.12.1995 bis 5.2.1996 gemäß § 114 KFG zu genehmigen, abgewiesen. In der rechtzeitigen Berufung brachte die Berufungswerberin im wesentlichen vor, daß die in der Ablehnung angeführten
Begründung: als nicht erwiesen anzusehen sei und sich lediglich auf eine Annahme stütze. Sie habe die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und stehe im Gesetz ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 114 Abs 5 KFG verweist hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen unter anderem auch auf § 110 Abs 1 lit. a KFG. Dies bedeutet, daß der Landeshauptmann eine Durchführung eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur bewilligen darf, wenn - nach Maßgabe des § 64 a Abs 4 KDV - auch am Ort des Außenkurses die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und Mittel vorhanden sind. Liegen die örtlichen... mehr lesen...