Begründung: Das bei der Klägerin haftplichtversicherte Fahrzeug kollidierte beim Linksabbiegen mit dem überholenden, vom Zweitbeklagten gelenkten, von der Drittbeklagten gehaltenen und bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKW. Der damals zwei Monate alte Sohn des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten wurde samt seinem Kindersitz, der nicht ordnungsgemäß im Fahrzeug befestigt gewesen war, aus dem Fahrzeug seiner Eltern geschleudert und schwer verletzt. Das Kind war im Kinder... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 2. 8. 2001 ereignete sich auf dem Güterweg Außerleiten zwischen den Ortschaften Stegmühl und Außerleiten in der Gemeinde Höhnhart ein Verkehrsunfall, an dem die Mutter der Klägerin als Lenkerin eines PKW und der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen ***** beteiligt waren. Die am 30. 5. 2001 geborene Klägerin war zum Unfallszeitpunkt am Beifahrersitz in einem Kindersitz verwahrt und erlitt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte übernahm für Interessenten an einer Beteiligung am 'FORELLENHOF BREITENLEE' als Treuhänder die Stellung eines stillen Gesellschafters und vertrat diese in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung. Die Mutter und Vormünderin des am 14. Dezember 1966 geborenen Klägers, der im Alter von ungefähr 11 Jahren einen Totogewinn erzielt hatte, welcher ohne gerichtliche Genehmigung auf ein Sparbuch eingelegt worden war, wollte einen Teil des Gewinns in Form ein... mehr lesen...
Am 31. Juli 1972 gegen 10.45 Uhr geriet der Beklagte bei Straßenkilometer 23.350 der Puchberger-Bundesstraße mit dem von ihm gelenkten Moped in einer Rechtskurve auf die linke Straßenseite, wo er mit einem entgegenkommenden LKW frontal zusammenstieß. Dadurch wurden der Beklagte und der auf dem Sozius mitfahrende Kläger vom Moped geschleudert, sie stürzten in den Sierningbach und erlitten schwere Verletzungen. Der Beklagte wurde wegen dieses Unfalles rechtskräftig der Übertretung nach ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 AABGB §1313a IIbKFG §106 Abs5
Rechtssatz: Das Mitverschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen kann dem letzteren nicht angelastet werden, weil hiezu jede gesetzliche Grundlage fehlt. Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters kann nur bei Vertretungshandlungen dem vertretenen Minderjährigen zugerechnet werden, ein deliktisches Verschulden des gesetzlichen Vertreters - und um ein solches handelt es sich... mehr lesen...