Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Das Mitverschulden des Vaters und gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen kann dem letzteren nicht angelastet werden, weil hiezu jede gesetzliche Grundlage fehlt. Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters kann nur bei Vertretungshandlungen dem vertretenen Minderjährigen zugerechnet werden, ein deliktisches Verschulden des gesetzlichen Vertreters - und um ein solches handelt es sich hier - kann aber die Ansprüche des Minderjährigen nicht schmälern (SZ 20/246; JBl 1953,547 ff; JBl 1954,593, auch Ehrenzweig in seinem System II/1 1928 S 63).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026844Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012