TE OGH 2008/1/24 2Ob252/07h

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. W*****-Aktiengesellschaft, *****, 2. Serafettin T*****, 3. Halide T*****, beide *****, sämtliche vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert: 48.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 12 R 26/07s-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der beklagten Parteien auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der beklagten Parteien auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Das bei der Klägerin haftplichtversicherte Fahrzeug kollidierte beim Linksabbiegen mit dem überholenden, vom Zweitbeklagten gelenkten, von der Drittbeklagten gehaltenen und bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKW. Der damals zwei Monate alte Sohn des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten wurde samt seinem Kindersitz, der nicht ordnungsgemäß im Fahrzeug befestigt gewesen war, aus dem Fahrzeug seiner Eltern geschleudert und schwer verletzt. Das Kind war im Kindersitz nicht angeschnallt gewesen.

Rechtliche Beurteilung

1. Der mit der 19. KFG-Novelle (BGBl 103/1997) eingeführte § 106 Abs 1b KFG, der zum Unfallszeitpunkt galt, verpflichtete den Lenker, Kinder unter 12 Jahren mit einer Körpergröße unter 150 cm in Kraftfahrzeugen nur unter Verwendung von Rückhalteeinrichtungen zu befördern, die der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechen und die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern konnten. Nunmehr finden sich Regeln über die Art der Beförderung von Kindern in § 106 Abs 5 KFG. Im Gegensatz zur Verletzung der Gurten- und Sturzhelmpflicht (nunmehr § 106 Abs 2 und Abs 7 KFG), die ein Mitverschulden des Verletzten ausschließlich hinsichtlich allfälliger Schmerzengeldansprüche nach sich zieht, war und ist eine derartige Rechtsfolge (allfällige Reduktion des Schmerzengeldanspruches) bei Verletzung eines entgegen den Bestimmungen des § 106 KFG beförderten Kindes nicht vorgesehen. Die Norm über die Beförderung von Kindern richtet sich nämlich an den Lenker; ein Mitverschulden des beförderten, unter 14-jährigen Kindes scheidet aus; das Verschulden des Lenkers und gesetzlichen Vertreters ist dem Kind nicht anzurechnen, weshalb eine Kürzung seines allfälligen Schmerzengeldanspruchs jedenfalls nicht vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0026844; 2 Ob 97/07i).1. Der mit der 19. KFG-Novelle Bundesgesetzblatt 103 aus 1997,) eingeführte Paragraph 106, Absatz eins b, KFG, der zum Unfallszeitpunkt galt, verpflichtete den Lenker, Kinder unter 12 Jahren mit einer Körpergröße unter 150 cm in Kraftfahrzeugen nur unter Verwendung von Rückhalteeinrichtungen zu befördern, die der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechen und die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern konnten. Nunmehr finden sich Regeln über die Art der Beförderung von Kindern in Paragraph 106, Absatz 5, KFG. Im Gegensatz zur Verletzung der Gurten- und Sturzhelmpflicht (nunmehr Paragraph 106, Absatz 2 und Absatz 7, KFG), die ein Mitverschulden des Verletzten ausschließlich hinsichtlich allfälliger Schmerzengeldansprüche nach sich zieht, war und ist eine derartige Rechtsfolge (allfällige Reduktion des Schmerzengeldanspruches) bei Verletzung eines entgegen den Bestimmungen des Paragraph 106, KFG beförderten Kindes nicht vorgesehen. Die Norm über die Beförderung von Kindern richtet sich nämlich an den Lenker; ein Mitverschulden des beförderten, unter 14-jährigen Kindes scheidet aus; das Verschulden des Lenkers und gesetzlichen Vertreters ist dem Kind nicht anzurechnen, weshalb eine Kürzung seines allfälligen Schmerzengeldanspruchs jedenfalls nicht vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0026844; 2 Ob 97/07i).

Schon aus diesem Grund stellt sich die - in der außerordentlichen Revision der Beklagten als erheblich gewertete - Rechtsfrage, ob das Mitverschulden wegen Verletzung des § 106 Abs 1b KFG ausschließlich auf einen allfälligen Schmerzengeldanspruch zu beschränken ist und diese Beschränkung im Spruch des Feststellungsbegehrens amtswegig entsprechend zu berücksichtigen ist (vgl zur gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 15 EKHG RIS-Justiz RS0039011; jüngst 2 Ob 97/07i) nicht.Schon aus diesem Grund stellt sich die - in der außerordentlichen Revision der Beklagten als erheblich gewertete - Rechtsfrage, ob das Mitverschulden wegen Verletzung des Paragraph 106, Absatz eins b, KFG ausschließlich auf einen allfälligen Schmerzengeldanspruch zu beschränken ist und diese Beschränkung im Spruch des Feststellungsbegehrens amtswegig entsprechend zu berücksichtigen ist vergleiche zur gesetzlichen Haftungsbeschränkung des Paragraph 15, EKHG RIS-Justiz RS0039011; jüngst 2 Ob 97/07i) nicht.

2. Der Rückgriffsanspruch des dem verletzten Kind solidarisch haftenden klagenden Haftpflichtversicherers bestimmt sich nach der Reihenfolge der Zurechungsgründe des § 11 Abs 1 EKHG, also in erster Linie danach, inwieweit der Schaden von den Beteiligten verschuldet wurde (RIS-Justiz RS0026824). Fragen einer derartigen Verschuldensteilung sind einzelfallbezogen (RIS-Justiz RS0087606) und begründen nur bei einer auffälligen - hier nicht vorliegenden - Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen eine erhebliche Rechtsfrage. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Der Rückgriffsanspruch des dem verletzten Kind solidarisch haftenden klagenden Haftpflichtversicherers bestimmt sich nach der Reihenfolge der Zurechungsgründe des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG, also in erster Linie danach, inwieweit der Schaden von den Beteiligten verschuldet wurde (RIS-Justiz RS0026824). Fragen einer derartigen Verschuldensteilung sind einzelfallbezogen (RIS-Justiz RS0087606) und begründen nur bei einer auffälligen - hier nicht vorliegenden - Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen eine erhebliche Rechtsfrage. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E87997 2Ob252.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00252.07H.0124.000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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