Entscheidungsgründe: Am 12. November 1984 ereignete sich gegen 14 Uhr im Bereich der Autobushaltestelle vor der Volksschule Wolfsberg im Schwarzautal ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin und der Erstbeklagte als Lenker des Omnibusses mit dem Kennzeichen St 20.581 beteiligt waren. Der Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Der linke Fuß der Klägerin wurde von einem Rad des Omnibusses überfahren; die Kläg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 74.265,60 sA im wesentlichen mit der
Begründung: , er habe als Angestellter der Steyr Daimler Puch AG ein Firmenfahrzeug zu seiner Verfügung gehabt. Am 9.Jänner 1985 habe ihn der Beklagte ersucht, ihm diesen PKW für eine Probefahrt zur Verfügung zu stellen. Der Kläger habe den Beklagten befragt, ob er eine gültige Fahrerlaubnis besitze, was der Beklagte bejaht habe. Daraufhin habe der Kläger da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die C*** Geschäftseinrichtungen Gesellschaft m.b.H. & Co KG (im folgenden nur Firma C***) mietete am 16.Februar 1982 von der A***-Leihwagengesellschaft mbH Vereinigte Leihwagengesellschaften KG (im folgenden nur L*** KG) den LKW Mercedes mit dem polizeilichen Kennzeichen W 787.488. Auf der Fahrt nach Salzburg löste sich das linke hintere Zwillingsrad des LKW, wodurch es zu einem Unfall kam. Die Firma C*** behauptet, daß der LKW bei der Übergabe nich in bet... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG §102 Abs1KFG §103
Rechtssatz: Die §§ 102 Abs 1 und 103 Abs 1 KFG sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, in dessen Zweckbereich die Verhütung von Unfällen und die Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden liegt. Da durch eine Vernachlässigung der dem Lenker nach § 102 Abs 1 KFG auferlegten Verpflichtungen unüberschaubare Gefahren in das Verkehrsgeschehen getragen werden können, ist ein eher strenger Maßst... mehr lesen...