Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Die §§ 102 Abs 1 und 103 Abs 1 KFG sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, in dessen Zweckbereich die Verhütung von Unfällen und die Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden liegt. Da durch eine Vernachlässigung der dem Lenker nach § 102 Abs 1 KFG auferlegten Verpflichtungen unüberschaubare Gefahren in das Verkehrsgeschehen getragen werden können, ist ein eher strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027402Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015