I.1. In der Beschwerde vom 22. Februar 2002 wird Nachfolgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2002 in der C-K-G von einer Verkehrsstreife angehalten. Der Anhaltegrund war das Telefonieren mit einem Handy während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung sowie auch eine, dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vorrangverletzung, da dieser in die Kreuzung eingebogen sei und dabei ein entgegenkommendes Fahrzeug gefährdet hätte. Da der Beschwerdeführer weder eine Lenkerberechtigung - di... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 102 Abs 8 KFG darf der Lenker das Lenken eines ihm übergebenen Kraftfahrzeuges ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers nicht dritten Personen überlassen. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Halters ist grundsätzlich nicht zu vermuten, dass ein Entleiher eines Fahrzeuges berechtigt ist, dessen Lenkung an Dritte weiterzugeben (OGH 13.11.1980, 7Ob 19/80). Im konkreten Fall durften die einschreitenden Beamten einen PKW-Lenker wegen offensichtlicher Alkoholiserungssymptome und ... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei mit Schreiben vom 2.11.2000 (2000/4424) in seiner Funktion als Auskunftsperson für Lenkerauskunft des PKW mit dem Kennzeichen aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt - am 26.6.2000 um 13.55 Uhr - am angeführten Tatort - Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf, Ortsgebiet Wilfersdorf, auf der B 65, Strk... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer muss seine Zustimmung nach § 102 Abs 8 KFG, das von ihm übernommene Fahrzeug an Dritte weitergeben zu dürfen, nicht ausdrücklich erteilen, wenn es sich um ein Kanzleifahrzeug handelt, das auch ohne Kenntnis des Zulassungsbesitzers (Rechtsanwalt) jederzeit unter den Kanzleimitgliedern entsprechend den Diensterfordernissen weitergegeben werden darf. In diesem Falle ist eine konkludente Zustimmung des Zulassungsbesitzers für solche Weiterverleihungen anzuneh... mehr lesen...