Rechtssatz: In der Beschwerde wird gerügt, dass jenes Sattelkraftfahrzeug, bei welchem eine Überschreitung einer Achslast mittels einer geeichten Waage festgestellt wurde, nicht an Ort und Stelle auf einer Kontrollstelle durch den Fahrer in den gesetzlichen Zustand versetzt werden konnte, sondern nur Nachfolgelogistik verwiesen wurde. Nach Aufnahme der Beweise hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hiezu Folgendes erwogen: Die vorläufige Abnahme und Einbehaltung der Fahrzeugpapier... mehr lesen...
1.1. Die BF begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer obigen Zurückweisung mit der wesentlichen Begründung: , dass von Grenzbeamten zu Unrecht beanstandet worden sei, dass sich der dreijährige Sohn ihrer Tochter auf ihrem Schoß am Rücksitz des von der BF gelenkten KFZ mit dem (ungarischen) Kennzeichen *** befunden habe und kein Kindersitz benutzt worden sei. Nach § 106 KFG sei es zulässig, Kleinkinder am Schoß eines Erwachsenen zu befördern. Die behördliche Anordnung ihrer Zurückw... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Zurückweisung darf nur aus den Gründen des § 52 FrG erfolgen. Der § 102 Abs 12 lit g KFG erlaubt nur die Hinderung am Lenken eines Kraftfahrzeuges aber nicht, den Lenker an de Einreise zu hindern. Schlagworte Schubhaft mehr lesen...
Am 05.10.2002 brachte der Erstbeschwerdeführer, eine Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit folgendem Inhalt ein: "Heute um ca 08.00 kam ein LKW mit dem Kennzeichen SU-XXXX und SU-YYYY zur Kontrollstelle. Halter des Fahrzeuges ist die Firma H., D-53842 Troisdorf. Das Fahrzeug hatte lebende Rinder geladen und der Lastzug wies ein Lastzuggesamtgewicht von 41.600 kg auf. Seitens der Gendarmerie wurde dem Fahrer mitgeteilt, dass eine Sondergenehmigung erteilt wird,... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 76 Abs.1 KFG 1967 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge eines übermäßigen Alkoholgenusses oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehm... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie aktenkundig ist, und der Bfin durchaus bewußt ist, wurde der Bfin die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B rechtskräftig mit Wirkung vom 3.9.1993 wegen Nichtvorliegens der geistigen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bis zur Wiedererlangung dieser Eignung entzogen. Auch wurde sie wiederholt wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkerberechtigung rechtskräftig bestraft. Auch am 6.4.1996 war die Bf nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberecht... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Festnahme der Beschwerdeführerin und das Anlegen von Handfesseln sowie durch die Abnahme der Kennzeichentafeln und das Behalten des Zulassungsscheines durch Organe der BPD St. wurden Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig, sie ist aber nicht begründet. Gemäß Art.1 Abs.2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen F... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie aktenkundig ist, von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde und als erwiesen festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B rechtskräftig mit Wirkung vom 3.9.1993 wegen Nichtvorliegens der geistigen Eignung zum Lenken eines KFZ bis zur Wiedererlangung der Eignung entzogen. Auch wurde sie bereits 14 Mal wegen des Lenkens eines KFZ ohne die erforderliche Lenkerberechtigung rechtskräftig bestraft. Auch am 6.7.1995 wu... mehr lesen...