RS UVS Oberösterreich 1995/10/30 VwSen-420081/20/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 30.10.1995
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Rechtssatz

Wie aktenkundig ist, von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde und als erwiesen festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B rechtskräftig mit Wirkung vom 3.9.1993 wegen Nichtvorliegens der geistigen Eignung zum Lenken eines KFZ bis zur Wiedererlangung der Eignung entzogen. Auch wurde sie bereits 14 Mal wegen des Lenkens eines KFZ ohne die erforderliche Lenkerberechtigung rechtskräftig bestraft. Auch am 6.7.1995 wurde die Beschwerdeführerin, wie das Beweisverfahren der öffentlichen mündlichen Verhandlung eindeutig ergeben hat, beim Lenken des KFZ SR-XX ohne die erforderliche Lenkerberechtigung betreten. Nach der ständigen Judikatur des VwGH wird das Fahren ohne Lenkerberechtigung als einer der gröbsten kraftfahrrechtlichen Verstöße bezeichnet (VwGH vom 11.3.1971, 1775/70). Die Beschwerdeführerin konnte keinen Führerschein vorweisen, weil sie nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung ist. Die Beschwerdeführerin gab auch an Ort und Stelle zu erkennen, daß sie ihr Fahrzeug unbedingt benötige und auch lenken wolle. Konkret wollte sie gerade vom Einkaufen nach Hause fahren. Es waren daher solche Zwangsmaßnahmen erforderlich und zielführend, die die Beschwerdeführerin unmittelbar am Lenken des Fahrzeuges hindern. Die Abnahme der Fahrzeugschlüssel war nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin diese nicht herausgab. Es wurde daher von den Organen der BPD St zu Recht mit der Abnahme der Kennzeichentafeln und mit der Abnahme des Zulassungsscheines vorgegangen. Beides wäre nämlich erforderlich gewesen, um eine Fahrt fortzusetzen. Diese Maßnahmen sind im gegenständlichen Fall daher geeignet, um die Beschwerdeführerin von der Fortsetzung der Fahrt abzuhalten. Weil aber die Fahrzeugschlüssel nicht herausgegeben wurden und daher eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges trotzdem noch möglich gewesen wäre, und das einschreitende Organ sodann auch zeugenschaftlich glaubwürdig darlegte, daß der Beschwerdeführerin auch weiterhin zugetraut wurde, daß sie ihr Fahrzeug noch einmal in Betrieb nehmen werde (insbesondere wollte sie ihr Fahrzeug nicht an Ort und Stelle stehenlassen), war auch das Anbringen einer Radklammer am rechten Hinterrad als äußerstes Mittel gerechtfertigt. Schließlich waren alle diese Maßnahmen geeignet und erforderlich, die Beschwerdeführerin unmittelbar am Lenken des Fahrzeuges zu hindern. Auch wurde dabei der Grundsatz, jeweils nur das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden, nicht verletzt. Wenn hingegen die Beschwerdeführerin die Wiederausfolgung anstrebt, so ist ihr entgegenzuhalten, daß zunächst die Entfernung der Radklammer zum Abtransport des Fahrzeuges über Antrag der Beschwerdeführerin am 10.7.1995 unverzüglich auch durchgeführt wurde. Das Fahrzeug wurde von einem von ihr beauftragten Autohaus in St abgeschleppt.

Hinsichtlich der Wiederausfolgung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines hingegen wird auf die zitierte Bestimmung des § 102 Abs.12 letzter Absatz KFG hingewiesen, wonach die Zwangsmaßnahmen unverzüglich aufzuheben sind, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.

Wie aber das auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erwiesene Beweisergebnis gezeigt hat, war für die belangte Behörde angesichts der vielen Vorstrafen wegen des Lenkens ohne Lenkerberechtigung, zumal diese in kurzen Abständen folgten, auch weiterhin der Grund, nämlich das Verhindern des Lenkens ohne Lenkerberechtigung, gegeben. Auch gab die hiezu einvernommene Zeugin an, daß die Beschwerdeführerin anläßlich der Antragstellung zu erkennen gab, daß sie das Fahrzeug unbedingt für eine Übersiedlung benötige. Weil der Grund für die Zwangsmaßnahme noch nicht weggefallen ist, wurde der Beschwerdeführerin die Wiederaushändigung des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln am 10.7.1995 verweigert. Gemäß der zitierten Gesetzesstelle wurde sie aber belehrt, daß eine andere vertrauenswürdige Person, bei der die Hinderungsgründe nicht gegeben sind, bei der Behörde namhaft gemacht werden könne, welche gegenüber der Behörde auch zum Ausdruck zu bringen hat, daß sie beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Die Namhaftmachung einer solchen Person wurde aber von der Beschwerdeführerin abgelehnt bzw. nicht gemacht. Es war daher auch diese Vorgehensweise, nämlich Aufrechterhaltung der Zwangsmaßnahme, gerechtfertigt. Einer neuerlichen Anmeldung eines PKW, also einem Neuantrag auf Zulassung eines PKW, steht aber aus dieser Sicht nichts entgegen. Insbesondere ist hiezu eine gültige Lenkerberechtigung nicht erforderlich. Auch die Eignung zum Lenken eines PKW ist hiebei nicht nachzuweisen.

Im übrigen hat aber die Beschwerdeführerin selbst auf eigenen Willen und durch ihr eigenhändiges Ausfüllen und Unterschreiben am 12.7.1995 die Abmeldung des Fahrzeuges SR-XX beantragt und veranlaßt. Mit dieser wirksamen Abmeldung des KFZ ist die Zulassung des KFZ erloschen. Mangels Zulassung kann daher dem weiteren Ansinnen der Beschwerdeführerin, ihr das geforderte Dokument bzw. die Kennzeichentafeln nunmehr zu übergeben, nicht mehr nachgekommen werden. Es war daher auch der weitere Antrag der Beschwerdeführerin an den unabhängigen Verwaltungssenat, ihr die Dokumente auszuhändigen, aus diesem Grunde nicht begründet. Im übrigen wird aber auf die Bestimmung des § 67c Abs.3 letzter Satz AVG hingewiesen, wonach der unabhängige Verwaltungssenat lediglich den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären hat, einen Gegenakt allerdings nicht setzen kann bzw. ein Verhalten der Behörde nicht auftragen kann. Vielmehr hat die belangte Behörde, wenn der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch andauert, unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Es war daher der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen. Weil aber die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines rechtmäßig festgestellt wurden, war von der belangten Behörde auch nichts mehr zu veranlassen.

Eine weitere Rechtsverletzung wurde weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahren geltend gemacht. Es sei aber an dieser Stelle angemerkt, daß die Setzung der angefochtenen Zwangsakte nicht eine Verletzung des Art.3 MRK - unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung - darstellt, weil der Verhaltensweise nicht qualifizierend eine die Menschenwürde beeinträchtigende körperliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist. Vielmehr wurde von dem einschreitenden Organ in seiner Zeugenaussage glaubwürdig und der Lebenserfahrung durchaus konform dargelegt, daß vielmehr auf die Eigenart der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen wurde und alles daran gesetzt wurde, eine Eskalation der Amtshandlung zu verhindern.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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