In der Beschwerde wird gerügt, dass jenes Sattelkraftfahrzeug, bei welchem eine Überschreitung einer Achslast mittels einer geeichten Waage festgestellt wurde, nicht an Ort und Stelle auf einer Kontrollstelle durch den Fahrer in den gesetzlichen Zustand versetzt werden konnte, sondern nur Nachfolgelogistik verwiesen wurde. Nach Aufnahme der Beweise hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hiezu Folgendes erwogen:
Die vorläufige Abnahme und Einbehaltung der Fahrzeugpapiere stellt das zweckmäßigste und gelindeste Mittel dar, um den Lenker eines Kraftfahrzeuges bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes an der Weiterfahrt zu hindern. Eine Um- bzw Abladung an der Kontrollstelle selbst wäre im gegenständlichen Falle weder zulässig noch möglich gewesen. Die Kontrollstelle befindet sich im unmittelbaren Bereich der A 12 Inntalautobahn. Gemäß § 46 Abs 1 StVO sind Autobahnen ausschließlich dem Verkehr von Kraftfahrzeugen vorbehalten. Das Umladen einer Überlast, das Manipulieren an der Beladung und das Aufstellen von Abstützungen zum Anheben und Absenken eines Silofahrzeuges und dergleichen, stehen diesem Grundsatz, unabhängig davon ob eine Zuhilfenahme technischer Mittel erfolgt, jedenfalls entgegen. Gemäß § 46 Abs 4 lit a und b StVO ist es auf Autobahnen überdies verboten, eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren oder auf ihr umzukehren.
Das Kontrollstellenarial dient der Kontrolle von Fahrzeugen, insbesondere der Überprüfung von Schwerfahrzeugen. Der Verkehrskontrollplatz Radfeld auf der Inntalautobahn A 12 verfügt deshalb über ein Ausmaß von ca 16.000 m2, weil aufgrund der hohen Kontrolldichte, aufgrund der Vielzahl von Schwerfahrzeugen, die auf dem Verkehrskontrollplatz ausgeleitet werden, aufgrund der unterschiedlichen Überprüfungsdauer einzelner Fahrzeuge, aufgrund des Einsatzes besonderer technischer Einsatzmittel ausreichend Platz für die Durchführung der Kontrollen zur Verfügung stehen muss. Auf dem Kontrollplatz wird der Platz auch für Fahrzeuge benötigt, deren Lenker nicht mehr fahrtüchtig sind oder die Fahrverbote missachtet haben. Mangelhafte Fahrzeuge müssen raschestmöglich vom Kontrollplatz weggebrachten werden, weil andernfalls binnen kürzester Zeit der Kontrollplatz eingestellt werden müsste. Aufgrund dessen ist es nachvollziehbarer Weise nicht möglich, zusätzlich auch Ab- und Umladungen am Kontrollplatzareal durchzuführen. Dies würde die Leichtigkeit und Flüssigkeit vor allem aber auch die Sicherheit des Verkehrs auf dem Verkehrskontrollplatz erheblich beeinträchtigen und zu einer Gefährdung der Lenker und der am Kontrollplatz tätigen Personen führen. Vor diesem Hintergrund erwies sich die Verbringung des LKWs zu einem für diese Zwecke geeigneten Manipulationsplatz in unmittelbarer Nähe der Kontrollstelle als notwendig und zielführend. Es handelte sich hierbei um eine im letzten Absatz des § 102 KFG 1967 vorgesehene nahe gelegene geeignete Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist. Die durch eine solche Begleitung anfallenden Kosten sind gemäß § 102 letzter Absatz leg cit vom Zulassungsbesitzer zu ersetzen, wobei der Lenker des Kraftfahrzeuges als Vertreter des Zulassungsbesitzers gilt, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter anwesend ist.
Im Ergebnis liegt ein rechtswidriger Verwaltungsakt im Sinne einer (rechts-)grundlosen Hinderung an der Umladung bzw Verschiebung des Verladungsgewichtes auf die jeweiligen Achsen gemäß den gesetzlichen Vorgaben direkt an der Kontrollstelle Radfeld und der daraus resultierenden kostenverursachenden Weiterführung des gegenständlichen LKWs zu einem geeigneten Manipulationsplatz in ca 500 m Entfernung von der Kontrollstelle Radfeld nicht vor.