Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und sich nicht davon überzeugt, daß dieses den Vorschriften entspricht, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei. Er habe am 24 06 1996 um 21 45 Uhr den LKW-Zug mit dem Kennzeichen und auf der B 61 in bei der Grenzkontrollstelle aus Richtung Ungarn kommend gelenkt, obwohl am Anhänger keine nach hinten sichtbare gelbe reflektierende Wa... mehr lesen...
Beachte bestätigend: VwGH vom 14 05 1997, Zl 97/03/0018 Rechtssatz: § 102 Abs 10a KFG 1967 stellt eine Verhaltensvorschrift und keine Ausstattungsvorschrift im Sinne des Übereinkommens über den Straßenverkehr samt Anhängen, BGBl Nr 289/1982, dar und steht daher dazu nicht im Widerspruch. Schlagworte Verhaltensvorschrift, Ausstattungsvorschrift mehr lesen...